Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 1 Anwendungsbereich
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/immowertv--2010/1#abs-1 (1) Bei der Ermittlung der Verkehrswerte (Marktwerte) von Grundstücken, ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte ist diese Verordnung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/immowertv--2010/1#abs-2 (2) Die nachfolgenden Vorschriften sind auf grundstücksgleiche Rechte, Rechte an diesen und Rechte an Grundstücken sowie auf solche Wertermittlungsobjekte, für die kein Markt besteht, entsprechend anzuwenden. In diesen Fällen kann der Wert auf der Grundlage marktkonformer Modelle unter besonderer Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vor- und Nachteile ermittelt werden.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 1 ImmoWertV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 – OVG 5 B 10.14Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 10.03.2016 – OVG 5 B 1.16Zitiert von 2
- FG Hessen, 09.11.2011 – 3 K 1122/07Zitiert von 3
- BGH, 25.01.2013 – V ZR 222/12Schadensersatz bei Eigentumsverletzung: Wertminderung eines Grundstücks durch Beschädigung einer ThujenabpflanzungZitiert von 14
- BFH, 24.10.2017 – II R 40/15Berücksichtigung von Sanierungskosten in einem SachverständigengutachtenZitiert von 15
- BVerwG, 23.10.2017 – 9 B 61/16Erschließungsaufwand: Wert von der Gemeinde bereitgestellter Flächen; Ersetzung von Bundesrecht durch LandesrechtZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.01.2018 – OVG 2 B 18.16Zitiert von 11
- OLG Köln, 28.12.2017 – 10 UF 8/15Zitiert von 1
- FG Niedersachsen, 14.12.2017 – 1 K 210/14Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ImmoWertV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.