Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 4 Alter, Gesamt- und Restnutzungsdauer
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 45
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 27.06.2017 – 7 S 1065/14Zitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 27.09.2018 – 7 S 1875/15Zitiert von 5
- FG Baden-Württemberg, 25.09.2023 – 8 K 777/20
- FG Hamburg, 03.12.2025 – 2 K 86/22
- BVerwG, 29.01.2019 – 4 B 73/17Zur Ermittlung der nach § 154 Abs. 2 BauGB maßgeblichen BodenwerteZitiert von 12
- FG München, 16.06.2021 – 4 K 347/19
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 11.02.2026 – 3 K 3103/23
- BFH, 07.10.2025 – IX R 26/24Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für eine denkmalgeschützte Immobilie in Grund- und Boden- sowie Gebäudeanteil für Zwecke der Absetzung für AbnutzungZitiert von 7
- FG Münster, 02.04.2025 – 14 K 654/23 EZitiert von 1
45 Entscheidungen zu § 4 ImmoWertV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 ImmoWertV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/4#abs-1 (1) Das Alter einer baulichen Anlage ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr des maßgeblichen Stichtags und dem Baujahr.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/4#abs-2 (2) Die Gesamtnutzungsdauer bezeichnet die Anzahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung vom Baujahr an gerechnet üblicherweise wirtschaftlich genutzt werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ImmoWertV%202022/4#abs-3 (3) Die Restnutzungsdauer bezeichnet die Anzahl der Jahre, in denen eine bauliche Anlage bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung voraussichtlich noch wirtschaftlich genutzt werden kann. Die Restnutzungsdauer wird in der Regel auf Grundlage des Unterschiedsbetrags zwischen der Gesamtnutzungsdauer und dem Alter der baulichen Anlage am maßgeblichen Stichtag unter Berücksichtigung individueller Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts ermittelt. Individuelle Gegebenheiten des Wertermittlungsobjekts wie beispielsweise durchgeführte Instandsetzungen oder Modernisierungen oder unterlassene Instandhaltungen des Wertermittlungsobjekts können die sich aus dem Unterschiedsbetrag nach Satz 2 ergebende Dauer verlängern oder verkürzen.