Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 12 Umrechnungskoeffizienten
Wertunterschiede von Grundstücken, die sich aus Abweichungen bestimmter Grundstücksmerkmale sonst gleichartiger Grundstücke ergeben, insbesondere aus dem unterschiedlichen Maß der baulichen Nutzung oder der Grundstücksgröße und -tiefe, sollen mit Hilfe von Umrechnungskoeffizienten (§ 193 Absatz 5 Satz 2 Nummer 3 des Baugesetzbuchs) erfasst werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 12 ImmoWertV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Hamburg, 16.04.2015 – 4 Bf 66/13Zitiert von 12
- VG Greifswald, 18.10.2019 – 3 A 1056/17 HGWZitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 22.11.2017 – 3 K 3208/14Zitiert von 4
- OVG Hamburg, 26.01.2017 – 3 Bf 52/15Zitiert von 13
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 – 13 K 353.12
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