Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 16 Ermittlung des Bodenwerts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/immowertv--2010/16#abs-1 (1) Der Wert des Bodens ist vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 ohne Berücksichtigung der vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück vorrangig im Vergleichswertverfahren (§ 15) zu ermitteln. Dabei kann der Bodenwert auch auf der Grundlage geeigneter Bodenrichtwerte ermittelt werden. Bodenrichtwerte sind geeignet, wenn die Merkmale des zugrunde gelegten Richtwertgrundstücks hinreichend mit den Grundstücksmerkmalen des zu bewertenden Grundstücks übereinstimmen. § 15 Absatz 1 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/immowertv--2010/16#abs-2 (2) Vorhandene bauliche Anlagen auf einem Grundstück im Außenbereich (§ 35 des Baugesetzbuchs) sind bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen, wenn sie rechtlich und wirtschaftlich weiterhin nutzbar sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/immowertv--2010/16#abs-3 (3) Ist alsbald mit einem Abriss von baulichen Anlagen zu rechnen, ist der Bodenwert um die üblichen Freilegungskosten zu mindern, soweit sie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berücksichtigt werden. Von einer alsbaldigen Freilegung kann ausgegangen werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/immowertv--2010/16#abs-4 (4) Ein erhebliches Abweichen der tatsächlichen von der nach § 6 Absatz 1 maßgeblichen Nutzung, wie insbesondere eine erhebliche Beeinträchtigung der Nutzbarkeit durch vorhandene bauliche Anlagen auf einem Grundstück, ist bei der Ermittlung des Bodenwerts zu berücksichtigen, soweit dies dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entspricht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/immowertv--2010/16#abs-5 (5) Bei der Ermittlung der sanierungs- oder entwicklungsbedingten Bodenwerterhöhung zur Bemessung von Ausgleichsbeträgen nach § 154 Absatz 1 oder § 166 Absatz 3 Satz 4 des Baugesetzbuchs sind die Anfangs- und Endwerte auf denselben Zeitpunkt zu ermitteln.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 16 ImmoWertV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.01.2019 – 4 B 73/17Zur Ermittlung der nach § 154 Abs. 2 BauGB maßgeblichen BodenwerteZitiert von 12
- FG Köln, 07.09.2016 – 5 K 925/08Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 14.11.2016 – 3 Bf 207/15Zitiert von 10
- FG Berlin-Brandenburg, 10.06.2015 – 3 K 3151/13Zitiert von 5
- FG Hessen, 24.09.2013 – 3 K 708/08
- VG Schwerin, 06.06.2019 – 2 A 1830/16 SN
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 07.07.2021 – 16 U 1/20 (Baul)
- VG Berlin, 30.06.2021 – 19 K 487.17Zitiert von 2
- BFH, 14.10.2020 – II R 7/18 · Immobilienwertnachweis durch GutachtenZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 ImmoWertV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.