§ 147 Ordnungsmaßnahmen
Stand: 10.06.2019
Die Durchführung der Ordnungsmaßnahmen ist Aufgabe der Gemeinde; hierzu gehören
1.
die Bodenordnung einschließlich des Erwerbs von Grundstücken,
2.
der Umzug von Bewohnern und Betrieben,
3.
die Freilegung von Grundstücken,
4.
die Herstellung und Änderung von Erschließungsanlagen sowie
5.
sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit die Baumaßnahmen durchgeführt werden können.
Als Ordnungsmaßnahme gilt auch die Bereitstellung von Flächen und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3, soweit sie gemäß § 9 Absatz 1a an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet sind. Durch die Sanierung bedingte Erschließungsanlagen einschließlich Ersatzanlagen können außerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets liegen.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 147 BauGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Berlin, 08.12.2015 – 19 K 273.09Zitiert von 13
- VG Berlin, 08.12.2015 – 19 K 242.10Sanierungsrechtlicher Ausgleichsbetrag: Anrechnung von Eigentümerleistungen auf die Bodenwerterhöhung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- VG Berlin, 08.12.2015 – 19 K 243.10Zitiert von 1
- VG Neustadt an der Weinstraße, 02.04.2013 – 3 K 659/12.NWZitiert von 3
- BFH, 26.10.2000 – V R 10/00Umsatzsteuer: Gebäude-Restwertentschädigung im Rahmen städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen nicht als Entgelt für eine steuerbare Leistung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- VG Berlin, 23.04.2013 – 19 L 117.12Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.02.2026 – OVG 10 A 13/20Zitiert von 2
- BVerwG, 25.03.2025 – 4 C 1.24Erhebung eines sanierungsrechtlichen AusgleichsbetragsZitiert von 3
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 04.12.2024 – 3 LB 276/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 147 BauGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.