Gesetze / Immobilienwertermittlungsverordnung
ImmoWertV§ 11 Indexreihen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/immowertv--2010/11#abs-1 (1) Änderungen der allgemeinen Wertverhältnisse auf dem Grundstücksmarkt sollen mit Indexreihen erfasst werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/immowertv--2010/11#abs-2 (2) Indexreihen bestehen aus Indexzahlen, die sich aus dem durchschnittlichen Verhältnis der Preise eines Erhebungszeitraums zu den Preisen eines Basiszeitraums mit der Indexzahl 100 ergeben. Die Indexzahlen können auch auf bestimmte Zeitpunkte des Erhebungs- und Basiszeitraums bezogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/immowertv--2010/11#abs-3 (3) Die Indexzahlen werden für Grundstücke mit vergleichbaren Lage- und Nutzungsverhältnissen abgeleitet. Das Ergebnis eines Erhebungszeitraums kann in geeigneten Fällen durch Vergleich mit den Indexreihen anderer Bereiche und vorausgegangener Erhebungszeiträume geändert werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/immowertv--2010/11#abs-4 (4) Indexreihen können insbesondere abgeleitet werden für