Gesetze / Baugesetzbuch

BauGB

§ 192 Gutachterausschuss

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund155 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/192#abs-1 (1) Zur Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse gebildet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/192#abs-2 (2) Die Gutachterausschüsse bestehen aus einem Vorsitzenden und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/192#abs-3 (3) Der Vorsitzende und die weiteren Gutachter sollen in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein und dürfen nicht hauptamtlich mit der Verwaltung der Grundstücke der Gebietskörperschaft, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, befasst sein. Zur Ermittlung der Bodenrichtwerte sowie der in § 193 Absatz 5 Satz 2 genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten ist ein Bediensteter der zuständigen Finanzbehörde mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken als Gutachter hinzuzuziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BBauG/192#abs-4 (4) Die Gutachterausschüsse bedienen sich einer Geschäftsstelle.

§ 191 § 193