Gesetze / Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
GGArt 100
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GG/100#abs-1 (1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GG/100#abs-2 (2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GG/100#abs-3 (3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.
Wird zitiert von 4.910 Entscheidungen zu Art 100 GG →
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Nach Gewicht
- BVerfG, 14.05.1968 – 2 BvR 544/63Objektive Zweifelhaftigkeit als Voraussetzung einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 2 GG. Heranziehung von Ausländern zur Deckung von Kriegsfolgelasten (hier: zur Vermögensabgabe gemäß § 17 LAG) widerspricht keiner allgemeinen Regel des VölkerrechtsZitiert von 6
- BVerfG, 20.03.1952 – 1 BvL 12/51, 1 BvL 15/51, 1 BvL 16/51, 1 BvL 24/51, 1 BvL 28/51Polizeiverordnungen betr. die sog. Volksbefragung gegen Remilitarisierung und für Friedensschluß 1951. Beschränkung der Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG auf Gesetze im formellen Sinn. Vorlage der Akten im Gerichts-, nicht im VerwaltungswegeZitiert von 26
- BVerfG, 16.12.2014 – 1 BvR 2142/11Grundrechtsträgerschaft einer Behörde. Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch Nichtvorlage nach Art. 100 GG bei Überdehnung der Möglichkeit einer verfassungskonformen AuslegungZitiert von 135
- BVerfG, 12.04.1983 – 2 BvR 678/81, 2 BvR 679/81, 2 BvR 680/81, 2 BvR 681/81, 2 BvR 683/81Zur Immunität eines rechtsfähigen Unternehmens eines fremden Staates in der Zwangsvollstreckung (National Iranian Oil Company)Zitiert von 86
- BVerfG, 24.02.1953 – 1 BvL 21/51Handwerksordnung für Württemberg-Hohenzollern vom 5. November 1946. Keine Prüfung nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG bei Gesetzen, die vor Inkrafttreten des GG verkündet worden sindZitiert von 1
- OVG Rheinland-Pfalz, 27.05.2022 – 10 A 11418/21.OVGZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 23.07.2026 – 18 L 2379/24
- BGH, 22.07.2026 – IV ZB 30/25
- BVerfG, 14.07.2026 – 2 BvR 17/26Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Verpflichtung zur Aufnahme eines rechtsextremistischen Bewerbers in den juristischen Vorbereitungsdienst - Unzulässigkeit wegen Subsidiarität sowie mangels hinreichender Begründung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 100 GG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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28.03.2019 Ausfertigung
Art. 100 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2019 (BGBl. I 404)
BGBl. 2019 I S. 404
BGBl. 2019 I S. 404 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.