§ 4 Kartenmuster; Seriennummer; Chip
Stand: 01.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/4#abs-1 (1) Die eID-Karte wird nach einem einheitlichen Muster ausgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/4#abs-2 (2) Jede eID-Karte erhält eine neue Seriennummer. Die Seriennummer, das Sperrkennwort und Sperrmerkmale dürfen keine Daten über die Person des Karteninhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/4#abs-3 (3) Die eID-Karte enthält neben der Seriennummer, der Angabe der ausstellenden Behörde, dem letzten Tag der Gültigkeitsdauer und der Zugangsnummer folgende sichtbar aufgebrachte Angaben über den Karteninhaber:
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/4#abs-4 (4) Die eID-Karte besitzt ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium (Chip), auf dem folgende Daten gespeichert werden:
Zur Einrichtung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 8a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät die Daten nach Satz 1 gespeichert werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/eIDKG/4#abs-5 (5) Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Verändern, Löschen und Auslesen zu sichern.