Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz BPersVG § 5 Bund Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 15.06.2021. Zur aktuellen Fassung → Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Richter treten zur Gruppe der Beamten.