Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 73

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/73#abs-1 (1) Dienstvereinbarungen sind zulässig, soweit sie dieses Gesetz ausdrücklich vorsieht. Sie werden durch Dienststelle und Personalrat gemeinsam beschlossen, sind schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/73#abs-2 (2) Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, gehen den Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor.

§ 72 § 74