Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 38

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/38#abs-1 (1) Über die gemeinsamen Angelegenheiten der Beamten und Arbeitnehmer wird vom Personalrat gemeinsam beraten und beschlossen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/38#abs-2 (2) In Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen, sind nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlußfassung berufen. Dies gilt nicht für eine Gruppe, die im Personalrat nicht vertreten ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/38#abs-3 (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen zweier Gruppen betreffen.

§ 37 § 39