Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz

BPersVG

§ 6

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/6#abs-1 (1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der in § 1 genannten Verwaltungen sowie die Gerichte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/6#abs-2 (2) Die einer Behörde der Mittelstufe unmittelbar nachgeordnete Behörde bildet mit den ihr nachgeordneten Stellen eine Dienststelle; dies gilt nicht, soweit auch die weiter nachgeordneten Stellen im Verwaltungsaufbau nach Aufgabenbereich und Organisation selbständig sind. Behörden der Mittelstufe im Sinne dieses Gesetzes sind die der obersten Dienstbehörde unmittelbar nachgeordneten Behörden, denen andere Dienststellen nachgeordnet sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/6#abs-3 (3) Nebenstellen und Teile einer Dienststelle, die räumlich weit von dieser entfernt liegen, gelten als selbständige Dienststellen, wenn die Mehrheit ihrer wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Der Beschluß ist für die folgende Wahl und die Amtszeit der aus ihr hervorgehenden Personalvertretung wirksam.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/bpersvg--1974/6#abs-4 (4) Bei gemeinsamen Dienststellen des Bundes und anderer Körperschaften gelten nur die im Bundesdienst Beschäftigten als zur Dienststelle gehörig.

§ 5 § 7