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§ 5 BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Beamten und Arbeitnehmer bilden je eine Gruppe. Die in § 4 Abs. 1 bezeichneten Richter treten zur Gruppe der Beamten.