Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 903 Befugnisse des Eigentümers
Stand: 10.06.2019
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
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Nach Gewicht
- VG Regensburg, 14.01.2025 – RO 2 K 22.101
- VGH Bayern, 26.04.2022 – 8 B 20.1655Straßenrecht: Anspruch des Eigentümers auf Duldung der Beseitigung von nicht gewidmeten Verkehrsflächen auf seinem Grundstück KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 14
- BVerfG, 15.07.1981 – 1 BvL 77/78 · NaßauskiesungZitiert von 144
- VG Potsdam, 12.12.2019 – 8 K 2983/14Zitiert von 2
- OVG Hamburg, 25.02.2014 – 3 Bf 338/09Zitiert von 4
- BGH, 05.07.2019 – V ZR 149/18Rechte einzelner Wohnungseigentümer bei baulichen Veränderungen des gemeinschaftlichen EigentumsZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.06.2026 – V ZR 78/25Qualifikation des entschuldigten Überbaus im Kaufrecht als Sach- oder Rechtsmangel; Berufungszurückweisung durch Beschluss bei Auswechselung der rechtlichen Begründung
- OLG Brandenburg, 11.06.2026 – 5 U 114/25
- VG Düsseldorf, 26.05.2026 – 3 K 3921/07Zitiert von 1
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