Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/902#abs-1 (1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/902#abs-2 (2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.
Wird zitiert von 84 Entscheidungen zu § 902 BGB →
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Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 27.04.2023 – 4 U 88/21
- OLG Schleswig, 25.01.2024 – 2 U 38/22
- OLG Dresden, 06.11.2020 – 22 U 330/20
- BGH, 22.10.2010 – V ZR 43/10Grunddienstbarkeit: Verjährung des Anspruchs des Berechtigten auf Beseitigung oder Unterlassung der Beeinträchtigung des RechtsZitiert von 13
- BGH, 14.01.2022 – V ZR 245/20Zwangssicherungshypothek im Wohnungsgrundbuch: Unverjährbarkeit eines Zustimmungsanspruchs des Vormerkungsberechtigten zur Löschung; Verjährungseinrede wegen Verjährung des schuldrechtlichen AnspruchsZitiert von 11
- BGH, 28.01.2011 – V ZR 141/10Verjährung des Anspruchs auf Beseitigung einer Störung in der Ausübung des Grundstückseigentums; Beseitigungsrecht des EigentümersZitiert von 31
Zuletzt entschieden
- VGH Baden-Württemberg, 11.12.2025 – 5 S 65/25
- OLG Brandenburg, 31.07.2025 – 5 U 62/24
- VG Regensburg, 14.01.2025 – RO 2 K 22.101
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