Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte

Stand: 10.06.2019

Bund84 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/902#abs-1 (1) Die Ansprüche aus eingetragenen Rechten unterliegen nicht der Verjährung. Dies gilt nicht für Ansprüche, die auf Rückstände wiederkehrender Leistungen oder auf Schadensersatz gerichtet sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/902#abs-2 (2) Ein Recht, wegen dessen ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen ist, steht einem eingetragenen Recht gleich.

§ 901 § 903