Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 111 Betriebsänderungen
Stand: 09.06.2022
In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer den Betriebsrat über geplante Betriebsänderungen, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge haben können, rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und die geplanten Betriebsänderungen mit dem Betriebsrat zu beraten. Der Betriebsrat kann in Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern zu seiner Unterstützung einen Berater hinzuziehen; § 80 Abs. 4 gilt entsprechend; im Übrigen bleibt § 80 Abs. 3 unberührt. Als Betriebsänderungen im Sinne des Satzes 1 gelten
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Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 19.08.2014 – 17 Sa 67/14
- LAG Hamm, 26.02.2007 – 10 TaBVGa 3/07Zitiert von 7
- BAG, 28.03.2006 – 1 ABR 5/05Betriebsverfassungsrecht: Voraussetzungen der Sozialplanpflicht bei Personalabbau; Auslegung der Schwellenwerte des § 112a Abs. 1 BetrVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 49
- LAG Hamm, 30.05.2008 – 10 TaBVGa 9/08Zitiert von 2
- LAG Hamm, 26.08.2005 – 10 TaBV 152/04Zitiert von 1
- BAG, 18.03.2008 – 1 ABR 77/06Betriebsänderung: Unwirksamkeit des Spruchs der Einigungsstelle mangels Betriebsspaltung bei Beendigung der betrieblichen Tätigkeit eines Betriebsteils KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 34
Zuletzt entschieden
- LAG Baden-Württemberg, 22.12.2025 – 9 Sa 32/25
- LAG Hessen, 18.12.2025 – 5 TaBV 115/25
- LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2025 – 4 SLa 109/25
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