Gesetze / Zwangsverwalterverordnung
ZwVwV§ 5 Nutzungen des Zwangsverwaltungsobjektes
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.04.2005 – V ZB 16/05Zitiert von 11
- OLG Brandenburg, 20.01.2011 – 5 U 25/10
- OLG Karlsruhe, 12.06.2025 – 19 W 57/23
- BGH, 11.01.2023 – V ZB 23/22(Vergütung des Zwangsverwalters bei der Fortführung eines Gewerbebetriebs)Zitiert von 1
- BGH, 16.05.2013 – IX ZR 224/12Zwangsverwaltung: Nutzungsentschädigungsanspruch gegen die eine Wohnung in dem zwangsverwalteten Anwesen als Mieterin nutzende Ehefrau des Schuldners; Wirksamkeit des Mietvertrages gegenüber dem Zwangsverwalter bei unentgeltlicher Nutzung der Wohnung; Fortführung des Hausstandes durch den Schuldner; Umzug des Schuldners und seiner mitwohnenden Angehörigen in eine mietfrei zu überlassende kleinere WohnungZitiert von 6
- BGH, 25.04.2013 – IX ZR 30/11Zwangsverwaltung und Insolvenz: Zum unentgeltlichen Wohnrecht des Insolvenzschuldners am eigengenutzten Wohneigentum bei Vollstreckung eines absonderungsberechtigten Gläubigers im Wege der Zwangsverwaltung nach TitelumschreibungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 30.07.2026 – 10 B 734/26
- BGH, 11.06.2019 – AnwZ (Brfg) 74/18Nachweis von Fallbearbeitungen für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung
- LG Bonn, 07.06.2017 – 1 O 322/16Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 ZwVwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/5#abs-1 (1) Der Verwalter soll die Art der Nutzung, die bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung bestand, beibehalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/5#abs-2 (2) Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch Vermietung oder Verpachtung. Hiervon ausgenommen sind:
1.
landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Objekte in Eigenverwaltung des Schuldners gemäß § 150b des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
2.
die Wohnräume des Schuldners, die ihm gemäß § 149 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung unentgeltlich zu belassen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/5#abs-3 (3) Der Verwalter ist berechtigt, begonnene Bauvorhaben fertig zu stellen.