Gesetze / Zwangsverwalterverordnung

ZwVwV

§ 5 Nutzungen des Zwangsverwaltungsobjektes

Stand: 10.06.2019

Bund16 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/5#abs-1 (1) Der Verwalter soll die Art der Nutzung, die bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung bestand, beibehalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/5#abs-2 (2) Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch Vermietung oder Verpachtung. Hiervon ausgenommen sind:

1.
landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Objekte in Eigenverwaltung des Schuldners gemäß § 150b des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
2.
die Wohnräume des Schuldners, die ihm gemäß § 149 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung unentgeltlich zu belassen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/5#abs-3 (3) Der Verwalter ist berechtigt, begonnene Bauvorhaben fertig zu stellen.

§ 4 § 6