Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 153
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 57
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 18.08.2011 – 8 AZR 230/10Betriebsübergang - Betriebsfortführung durch ZwangsverwalterZitiert von 13
- LG Kiel, 02.06.2008 – 13 T 52/08
- AG Münster, 05.11.2007 – 9 L 4/06Zitiert von 4
- OLG Köln, 19.05.2000 – 2 W 107/00
- BGH, 22.10.2009 – V ZB 77/09Zitiert von 1
- BGH, 23.09.2009 – V ZB 90/09Zwangsverwaltung: Verwirkung des Anspruchs des Zwangsverwalters auf Vergütung und Ersatz von Auslagen bei Täuschung über die Berufsqualifikation KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- AG Mönchengladbach-Rheydt, 14.01.2022 – 503 L 001/21
- OLG Dresden, 21.09.2021 – 1 U 261/19
- AG Haldensleben, 22.01.2021 – 13 L 27/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 153 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/153#abs-1 (1) Das Gericht hat den Verwalter nach Anhörung des Gläubigers und des Schuldners mit der erforderlichen Anweisung für die Verwaltung zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen; in geeigneten Fällen ist ein Sachverständiger zuzuziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/153#abs-2 (2) Das Gericht kann dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit auferlegen, gegen ihn Zwangsgeld festsetzen und ihn entlassen. Das Zwangsgeld ist vorher anzudrohen.