Gesetze / Zwangsverwalterverordnung
ZwVwV§ 6 Miet- und Pachtverträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.10.2017 – IX ZR 289/14Insolvenzanfechtung: Verpflichtung des Vollstreckungsgläubigers zur Rückgewähr von anfechtbaren Zahlungen des späteren Insolvenzschuldners an den ZwangsverwalterZitiert von 17
- BGH, 28.07.2011 – 4 StR 156/11Untreue: Vermögensbetreuungspflicht des Rechtspflegers im ZwangsverwaltungsverfahrenZitiert von 14
- BGH, 11.10.2007 – IX ZR 156/06Zitiert von 11
- OLG Karlsruhe, 12.06.2025 – 19 W 57/23
- OLG Frankfurt am Main, 04.11.2016 – 13 U 111/16Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 13.12.2013 – 8 A 17/12Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LG Aachen, 08.02.2007 – 1 O 326/06Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 ZwVwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/6#abs-1 (1) Miet- oder Pachtverträge sowie Änderungen solcher Verträge sind vom Verwalter schriftlich abzuschließen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/6#abs-2 (2) Der Verwalter hat in Miet- oder Pachtverträgen zu vereinbaren,
1.
dass der Mieter oder Pächter nicht berechtigt sein soll, Ansprüche aus dem Vertrag zu erheben, wenn das Zwangsverwaltungsobjekt vor der Überlassung an den Mieter oder Pächter im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird;
2.
dass die gesetzliche Haftung des Vermieters oder Verpächters für den vom Ersteher zu ersetzenden Schaden ausgeschlossen sein soll, wenn das Grundstück nach der Überlassung an den Mieter oder Pächter im Wege der Zwangsversteigerung veräußert wird und der an die Stelle des Vermieters oder Verpächters tretende Ersteher die sich aus dem Miet- oder Pachtverhältnis ergebenden Verpflichtungen nicht erfüllt;
3.
dass der Vermieter oder Verpächter auch von einem sich im Fall einer Kündigung (§ 57a Satz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, § 111 der Insolvenzordnung) möglicherweise ergebenden Schadensersatzanspruch freigestellt sein soll.