Gesetze / Zwangsverwalterverordnung
ZwVwV§ 10 Zustimmungsvorbehalte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 18.08.2011 – 8 AZR 230/10Betriebsübergang - Betriebsfortführung durch ZwangsverwalterZitiert von 13
- BGH, 18.04.2013 – IX ZR 109/12Zwangsverwaltung: Pflicht des Zwangsverwalters zur Vorhaltung von Rückstellungen für die VerwaltungskostenZitiert von 2
- BGH, 11.06.2019 – AnwZ (Brfg) 74/18Nachweis von Fallbearbeitungen für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung
- BGH, 28.07.2011 – 4 StR 156/11Untreue: Vermögensbetreuungspflicht des Rechtspflegers im ZwangsverwaltungsverfahrenZitiert von 14
- LG Bonn, 07.06.2017 – 1 O 322/16Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 13.12.2013 – 8 A 17/12Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 25.02.2010 – 5 Sa 1567/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 ZwVwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/10#abs-1 (1) Der Verwalter hat zu folgenden Maßnahmen die vorherige Zustimmung des Gerichts einzuholen:
1.
wesentliche Änderungen zu der nach § 5 gebotenen Nutzung; dies gilt auch für die Fertigstellung begonnener Bauvorhaben;
2.
vertragliche Abweichungen von dem Klauselkatalog des § 6 Abs. 2;
3.
Ausgaben, die entgegen dem Gebot des § 9 Abs. 2 aus bereits vorhandenen Mitteln nicht gedeckt sind;
4.
Zahlung von Vorschüssen an Auftragnehmer im Zusammenhang insbesondere mit der Erbringung handwerklicher Leistungen;
5.
Ausbesserungen und Erneuerungen am Zwangsverwaltungsobjekt, die nicht zu der gewöhnlichen Instandhaltung gehören, insbesondere wenn der Aufwand der jeweiligen Maßnahme 15 Prozent des vom Verwalter nach pflichtgemäßem Ermessen geschätzten Verkehrswertes des Zwangsverwaltungsobjektes überschreitet;
6.
Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen im Zusammenhang mit Baumaßnahmen nach § 5 Abs. 3.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/10#abs-2 (2) Das Gericht hat den Gläubiger und den Schuldner vor seiner Entscheidung anzuhören.