Gesetze / Zwangsverwalterverordnung
ZwVwV§ 1 Stellung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Nach Gewicht
- OLG Koblenz, 27.06.2005 – 12 VA 1/05
- OLG Frankfurt am Main, 11.09.2013 – 20 VA 3/11
- BGH, 23.09.2009 – V ZB 90/09Zitiert von 18
- AG Haldensleben, 22.01.2021 – 13 L 27/04
- AG Dortmund, 12.08.2005 – 276 L 031/04
- BGH, 11.06.2019 – AnwZ (Brfg) 74/18Nachweis von Fallbearbeitungen für den Erwerb einer Fachanwaltsbezeichnung
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 12.06.2025 – 19 W 57/23
- LG Kassel, 23.05.2014 – 3 T 542/13
- VG Magdeburg, 13.12.2013 – 8 A 17/12Zitiert von 7
28 Entscheidungen zu § 1 ZwVwV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 ZwVwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/1#abs-1 (1) Zwangsverwalter und Zwangsverwalterinnen führen die Verwaltung selbständig und wirtschaftlich nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Sie sind jedoch an die vom Gericht erteilten Weisungen gebunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/1#abs-2 (2) Als Verwalter ist eine geschäftskundige natürliche Person zu bestellen, die nach Qualifikation und vorhandener Büroausstattung die Gewähr für die ordnungsgemäße Gestaltung und Durchführung der Zwangsverwaltung bietet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/1#abs-3 (3) Der Verwalter darf die Verwaltung nicht einem anderen übertragen. Ist er verhindert, die Verwaltung zu führen, so hat er dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. Zur Besorgung einzelner Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, kann sich jedoch der Verwalter im Fall seiner Verhinderung anderer Personen bedienen. Ihm ist auch gestattet, Hilfskräfte zu unselbständigen Tätigkeiten unter seiner Verantwortung heranzuziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/1#abs-4 (4) Der Verwalter ist zum Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit mit einer Deckung von mindestens 500 000 Euro verpflichtet. Durch Anordnung des Gerichts kann, soweit der Einzelfall dies erfordert, eine höhere Versicherungssumme bestimmt werden. Auf Verlangen der Verfahrensbeteiligten oder des Gerichts hat der Verwalter das Bestehen der erforderlichen Haftpflichtversicherung nachzuweisen.