Gesetze / Zwangsverwalterverordnung
ZwVwV§ 14 Buchführung der Zwangsverwaltung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 04.06.2009 – V ZB 3/09Zitiert von 1
- BGH, 04.06.2009 – V ZB 2/09Zitiert von 4
- AG Dortmund, 12.08.2005 – 276 L 031/04
- LG Essen, 22.12.2004 – 7 T 570/04
- BGH, 02.07.2009 – V ZB 122/08Zitiert von 2
- LG Mühlhausen, 18.07.2017 – 1 T 72/17
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 ZwVwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/14#abs-1 (1) Die Buchführung der Zwangsverwaltung ist eine um die Solleinnahmen ergänzte Einnahmenüberschussrechnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/14#abs-2 (2) Die Rechnungslegung erfolgt jährlich (Jahresrechnung) nach Kalenderjahren. Mit Zustimmung des Gerichts kann hiervon abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/14#abs-3 (3) Bei Aufhebung der Zwangsverwaltung legt der Verwalter Schlussrechnung in Form einer abgebrochenen Jahresrechnung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/14#abs-4 (4) Nach vollständiger Beendigung seiner Amtstätigkeit reicht der Verwalter eine Endabrechnung ein, nachdem alle Zahlungsvorgänge beendet sind und das Konto auf Null gebracht worden ist.