Gesetze / Zwangsverwalterverordnung

ZwVwV

§ 14 Buchführung der Zwangsverwaltung

Stand: 10.06.2019

Bund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/14#abs-1 (1) Die Buchführung der Zwangsverwaltung ist eine um die Solleinnahmen ergänzte Einnahmenüberschussrechnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/14#abs-2 (2) Die Rechnungslegung erfolgt jährlich (Jahresrechnung) nach Kalenderjahren. Mit Zustimmung des Gerichts kann hiervon abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/14#abs-3 (3) Bei Aufhebung der Zwangsverwaltung legt der Verwalter Schlussrechnung in Form einer abgebrochenen Jahresrechnung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/14#abs-4 (4) Nach vollständiger Beendigung seiner Amtstätigkeit reicht der Verwalter eine Endabrechnung ein, nachdem alle Zahlungsvorgänge beendet sind und das Konto auf Null gebracht worden ist.

§ 13 § 15