Gesetze / Zwangsverwalterverordnung
ZwVwV§ 19 Abweichende Berechnung der Vergütung
Stand: 04.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/19#abs-1 (1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 50 Euro und höchstens 250 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/19#abs-2 (2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 19 ZwVwV →
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Nach Gewicht
- BGH, 27.05.2021 – V ZB 152/18Zwangsverwaltervergütung: Abrechnung nach Zeitaufwand bei offensichtlicher Unangemessenheit der VergütungZitiert von 2
- LG Mühlhausen, 18.07.2017 – 1 T 72/17
- BGH, 15.03.2018 – V ZB 149/17Zwangsverwaltungsverfahren: Bemessung der angemessenen Vergütung des ZwangsverwaltersZitiert von 5
- LG Trier, 02.05.2022 – 5 T 14/22
- LG Bochum, 10.09.2018 – 7 T 195/17
- LG Mönchengladbach, 19.04.2006 – 5 T 539/05Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.09.2025 – IV ZB 2/25Anspruch eines Nachlasspflegers auf Vergütung für Tätigkeit seiner Mitarbeiter
- BGH, 11.01.2023 – V ZB 23/22(Vergütung des Zwangsverwalters bei der Fortführung eines Gewerbebetriebs)Zitiert von 1
- BGH, 08.12.2021 – V ZB 152/18Gehörsrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren gegen die Festsetzung der Zwangsverwaltervergütung: Hinweispflicht hinsichtlich der Rechtsauffassung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Bemessung der angemessenen Vergütung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 ZwVwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.