Gesetze / Zwangsverwalterverordnung

ZwVwV

§ 19 Abweichende Berechnung der Vergütung

Stand: 04.04.2024

Bund2 Fassungen38 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/19#abs-1 (1) Wenn dem Verwalter eine Vergütung nach § 18 nicht zusteht, bemisst sich die Vergütung nach Zeitaufwand. In diesem Fall erhält er für jede Stunde der für die Verwaltung erforderlichen Zeit, die er oder einer seiner Mitarbeiter aufgewendet hat, eine Vergütung von mindestens 50 Euro und höchstens 250 Euro. Der Stundensatz ist für den jeweiligen Abrechnungszeitraum einheitlich zu bemessen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/19#abs-2 (2) Der Verwalter kann für den Abrechnungszeitraum einheitlich nach Absatz 1 abrechnen, wenn die Vergütung nach § 18 Abs. 1 und 2 offensichtlich unangemessen ist.

§ 18 § 20