Gesetze / Zwangsverwalterverordnung

ZwVwV

§ 15 Gliederung der Einnahmen und Ausgaben

Stand: 10.06.2019

Bund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/15#abs-1 (1) Die Soll- und Isteinnahmen sind nach folgenden Konten zu gliedern:

1.
Mieten und Pachten nach Verwaltungseinheiten,
2.
andere Einnahmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/15#abs-2 (2) Der Saldo der vorigen Rechnung ist als jeweiliger Anfangsbestand vorzutragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/15#abs-3 (3) Die Gliederung der Ausgaben erfolgt nach folgenden Konten:

1.
Aufwendungen zur Unterhaltung des Objektes;
2.
öffentliche Lasten;
3.
Zahlungen an die Gläubiger;
4.
Gerichtskosten der Verwaltung;
5.
Vergütung des Verwalters;
6.
andere Ausgaben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/15#abs-4 (4) Ist zur Umsatzsteuer optiert worden, so sind Umsatzsteueranteile und Vorsteuerbeträge gesondert darzustellen.

§ 14 § 16