Gesetze / Zwangsverwalterverordnung

ZwVwV

§ 13 Masseverwaltung

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/13#abs-1 (1) Der Massebestand ist von eigenen Beständen des Verwalters getrennt zu halten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/13#abs-2 (2) Der Verwalter hat für jede Zwangsverwaltung ein gesondertes Treuhandkonto einzurichten, über das er den Zahlungsverkehr führt. Das Treuhandkonto kann auch als Rechtsanwaltsanderkonto geführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/13#abs-3 (3) Der Verwalter hat die allgemeinen Grundsätze einer ordnungsgemäßen Buchführung zu beachten. Die Rechnungslegung muss den Abgleich der Solleinnahmen mit den tatsächlichen Einnahmen ermöglichen. Die Einzelbuchungen sind auszuweisen. Mit der Rechnungslegung sind die Kontoauszüge und Belege bei Gericht einzureichen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/13#abs-4 (4) Auf Antrag von Gläubiger oder Schuldner hat der Verwalter Auskunft über den Sachstand zu erteilen.

§ 12 § 14