Gesetze / Zwangsverwalterverordnung
ZwVwV§ 18 Regelvergütung
Stand: 04.04.2024
Wird zitiert von 44
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 27.05.2021 – V ZB 152/18Zwangsverwaltervergütung: Abrechnung nach Zeitaufwand bei offensichtlicher Unangemessenheit der VergütungZitiert von 2
- LG Trier, 02.05.2022 – 5 T 14/22
- LG Bochum, 10.09.2018 – 7 T 195/17
- BGH, 15.11.2007 – V ZB 12/07Zitiert von 6
- LG Frankenthal (Pfalz), 07.11.2006 – 1 T 339/06
- LG Mühlhausen, 18.07.2017 – 1 T 72/17
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.01.2023 – V ZB 23/22(Vergütung des Zwangsverwalters bei der Fortführung eines Gewerbebetriebs)Zitiert von 1
- BGH, 15.07.2021 – V ZB 53/20Zwangsverwaltervergütung: Bearbeitung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs des Schuldners als Teil der Geschäftsführung; Abrechnung nach Zeitaufwand; Kostenfreiheit bei Bearbeitung einer Anfrage des SchuldnersZitiert von 2
- AG Haldensleben, 22.01.2021 – 13 L 27/04
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 ZwVwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/18#abs-1 (1) Bei der Zwangsverwaltung von Grundstücken, die durch Vermieten oder Verpachten genutzt werden, erhält der Verwalter als Vergütung in der Regel 10 Prozent des für den Zeitraum der Verwaltung an Mieten oder Pachten eingezogenen Bruttobetrags. Für vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten oder Pachten erhält er 20 Prozent der Vergütung, die er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären. Soweit Mietrückstände eingezogen werden, für die der Verwalter bereits eine Vergütung nach Satz 2 erhalten hat, ist diese anzurechnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/18#abs-2 (2) Ergibt sich im Einzelfall ein Missverhältnis zwischen der Tätigkeit des Verwalters und der Vergütung nach Absatz 1, so kann der in Absatz 1 Satz 1 genannte Prozentsatz bis auf 5 vermindert oder bis auf 20 angehoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/18#abs-3 (3) Für die Fertigstellung von Bauvorhaben erhält der Verwalter 6 Prozent der von ihm verwalteten Bausumme. Planungs-, Ausführungs- und Abnahmekosten sind Bestandteil der Bausumme und finden keine Anrechnung auf die Vergütung des Verwalters.