Gesetze / Zwangsverwalterverordnung
ZwVwV§ 17 Vergütung und Auslagenersatz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Nach Gewicht
- LG Bochum, 10.09.2018 – 7 T 195/17
- BGH, 02.07.2009 – V ZB 122/08Zitiert von 2
- BGH, 15.11.2007 – V ZB 12/07Zitiert von 6
- LG Mühlhausen, 18.07.2017 – 1 T 72/17
- BGH, 15.03.2018 – V ZB 149/17Zwangsverwaltungsverfahren: Bemessung der angemessenen Vergütung des ZwangsverwaltersZitiert von 5
- BGH, 27.05.2021 – V ZB 152/18Zwangsverwaltervergütung: Abrechnung nach Zeitaufwand bei offensichtlicher Unangemessenheit der VergütungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Trier, 02.05.2022 – 5 T 14/22
- BGH, 15.07.2021 – V ZB 53/20Zwangsverwaltervergütung: Bearbeitung eines datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs des Schuldners als Teil der Geschäftsführung; Abrechnung nach Zeitaufwand; Kostenfreiheit bei Bearbeitung einer Anfrage des SchuldnersZitiert von 2
- AG Haldensleben, 22.01.2021 – 13 L 27/04
33 Entscheidungen zu § 17 ZwVwV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 17 ZwVwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/17#abs-1 (1) Der Verwalter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung sowie auf Erstattung seiner Auslagen nach Maßgabe des § 21. Die Höhe der Vergütung ist an der Art und dem Umfang der Aufgabe sowie an der Leistung des Zwangsverwalters auszurichten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/17#abs-2 (2) Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen wird ein Betrag in Höhe der vom Verwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festgesetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZwVwV/17#abs-3 (3) Ist der Verwalter als Rechtsanwalt zugelassen, so kann er für Tätigkeiten, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte, die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts abrechnen. Ist der Verwalter Steuerberater oder besitzt er eine andere besondere Qualifikation, gilt Satz 1 sinngemäß.