Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 5 Sondervorschriften für Postsendungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/5?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Sofern Postsendungen nicht bereits nach Maßgabe des Zollkodex der Union und sonstiger unionsrechtlicher Vorschriften zu gestellen sind, haben Postdienstleister, die Postdienstleistungen im Sinne des § 4 Nummer 1 des Postgesetzes erbringen, Postsendungen der zuständigen Zollstelle spätestens am nächsten Werktag anzuzeigen und auf Verlangen zur Nachprüfung vorzulegen, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass mit ihnen
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird durch Satz 1 eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/5?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Deutsche Post AG ist befugt, für von ihr beförderte Waren, die nach Maßgabe des Zollkodex der Union zu gestellen sind, Zollanmeldungen in Vertretung des Empfängers abzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/5?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 46 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird durch diese Vorschrift nicht berührt.
Änderungsverlauf
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 236
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 5 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 425)
BGBl. 2017 I S. 425
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20.12.1996 Ausfertigung
§ 5 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I 2030)
BGBl. 1996 I S. 2030
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.