Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 12c Amtshandlungen von Beamten der Bundespolizei im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/12c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Beamte der Bundespolizei damit betrauen, Aufgaben der Zollverwaltung nach § 1 Absatz 4 Satz 1 bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei wahrzunehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollVG/12c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nehmen Beamte der Bundespolizei Aufgaben wahr, die ihnen nach Absatz 1 übertragen wurden, so haben sie dieselben Befugnisse wie die Zollbediensteten. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen der Zollverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen und die nachgeordneten Zolldienststellen üben ihnen gegenüber insoweit Fachaufsicht aus.
Änderungsverlauf
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01.04.2026 in Kraft
§ 12c geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 341)
BGBl. 2025 I Nr. 341
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 12c geändert durch Artikel 210 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 12c eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 425)
BGBl. 2017 I S. 425
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21.06.2005 Ausfertigung
§ 12c geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I 1818)
BGBl. 2005 I S. 1818
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08.08.2002 Ausfertigung
§ 12c geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I 3105)
BGBl. 2002 I S. 3105
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.