Gesetze / Zollverwaltungsgesetz
ZollVG§ 12b Befugnisse des Zollfahndungsdienstes bei der Verfolgung der internationalen organisierten Geldwäsche
Stand: 10.06.2019
Die Behörden des Zollfahndungsdienstes und ihre Beamten haben bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Absatz 5 dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der Strafprozessordnung; ihre Beamten sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.
Änderungsverlauf
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 12b geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 425)
BGBl. 2017 I S. 425
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24.08.2004 Ausfertigung
§ 12b geändert durch Artikel 12g Abs. 12 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198)
BGBl. 2004 I S. 2198
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14.12.2001 Ausfertigung
§ 12b eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I 3714)
BGBl. I S. 3714
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