Gesetze / Zollkostenverordnung
ZollKostV§ 9 Kostenpflichtige Amtshandlungen im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für folgende Amtshandlungen werden Kosten nach Maßgabe der Anlage 2 zu dieser Verordnung erhoben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Werden Dritte durch die Zollverwaltung mit der Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 3 beauftragt und stehen die der Zollverwaltung hierdurch entstandenen Aufwendungen in grobem Missverhältnis zu den jeweiligen Gebühren nach der Anlage 2, können anstelle dieser Gebühren die tatsächlich entstandenen Aufwendungen unmittelbar nach Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 festgesetzt sowie die Gebühren nach den §§ 3 und 4 Absatz 4 erhoben werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei Anwendung des Verfahrens nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 werden ausschließlich Gebühren für eine Kleinsendung nach Nummer 2 der Anlage 2 zu dieser Verordnung erhoben.
Änderungsverlauf
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06.05.2014 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2014 (BGBl. I 498)
BGBl. 2014 I S. 498
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 Abs. 72 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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