Gesetze / Zollkostenverordnung
ZollKostV§ 2 Kostenpflichtige Amtshandlungen
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 02.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/2#abs-1 (1) Kostenpflichtig sind die nachfolgenden Amtshandlungen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/2#abs-2 (2) Kosten werden nicht erhoben:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/2#abs-3 (3) Kosten werden außerdem nicht erhoben für Amtshandlungen, die
wenn die jeweilige Dauer der kostenpflichtigen Amtshandlungen oder des kostenpflichtigen Teils der Amtshandlungen eine Viertelstunde nicht übersteigt.
Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 10.03.2017. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 02.12.2019 (siehe Fassungen).
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10.03.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 16 Abs. 3 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I 420)
BGBl. 2017 I S. 420
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06.05.2014 Ausfertigung
§ 2 geändert, Abs. 2 Nr. 8 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2014 (BGBl. I 498)
BGBl. 2014 I S. 498
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.