Gesetze / Zollkostenverordnung

ZollKostV

§ 8 Schreibauslagen

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/8#abs-1 (1) Schreibauslagen in zoll- und steuerlichen Angelegenheiten werden für Schriftstücke und Ablichtungen erhoben, die auf Antrag gefertigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/8#abs-2 (2) Die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite und für jede weitere Seite 0,15 Euro.

§ 7 § 9