Gesetze / Zollkostenverordnung

ZollKostV

§ 3 Gebührensätze

Stand: 01.12.2021

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/3#abs-1 (1) Die Gebühren für Amtshandlungen nach § 2 Absatz 1 werden als feste Sätze nach dem Zeitaufwand bestimmt, der zu ihrer Durchführung erforderlich ist (Stunden- oder Monatsgebühren).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/3#abs-2 (2) Die Stundengebühr beträgt:

1. für die Begleitung und die Bewachung im
Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6 und 7
55 Euro,
2. für andere Amtshandlungen im Sinne
des § 2 Absatz 1
68 Euro.


Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZollKostV/3#abs-3 (3) Die Monatsgebühr beträgt:

1. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des einfachen Dienstes
7 646 Euro,
2. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des mittleren Dienstes
8 526 Euro,
3. für Beamtinnen und für Beamte der Laufbahngruppe
des gehobenen Dienstes
10 249 Euro.
§ 2 § 4