Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG

§ 90

Stand: 10.06.2019

Bund165 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/90#abs-1 (1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/90#abs-2 (2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.

§ 89 § 91