Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 30a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 45
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.02.2009 – V ZB 118/08Zitiert von 2
- LG Aachen, 20.10.2008 – 3 T 304/08Zitiert von 1
- BGH, 19.09.2024 – V ZB 29/23Zwangsversteigerungsverfahren: Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf einzelne Zuschlagsversagungsgründe; Bestimmung des Versteigerungstermin durch Veröffentlichung im Internet; Einstellung des Verfahrens wegen Gefährdung der Durchführung des Insolvenzplans durch die VersteigerungZitiert von 2
- BGH, 20.12.2006 – XII ZB 118/03Betreuungsrecht: Unzulässigkeit der Vorlage an den Bundesgerichtshof bei fehlender Darlegung der Entscheidungserheblichkeit einer Abweichung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BGH, 16.07.2004 – IXa ZB 288/03Zitiert von 12
- BVerfG, 17.02.1970 – 2 BvR 608/69Anforderungen an die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GGZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 20.03.2026 – 10 V 361/26 AE(KV)
- OVG NRW, 15.01.2026 – 4 E 596/25
- OLG Saarbrücken, 06.03.2025 – 4 U 25/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 30a ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/30a#abs-1 (1) Das Verfahren ist auf Antrag des Schuldners einstweilen auf die Dauer von höchstens sechs Monaten einzustellen, wenn Aussicht besteht, daß durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/30a#abs-2 (2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die einstweilige Einstellung dem betreibenden Gläubiger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zuzumuten ist, insbesondere ihm einen unverhältnismäßigen Nachteil bringen würde, oder wenn mit Rücksicht auf die Beschaffenheit oder die sonstigen Verhältnisse des Grundstücks anzunehmen ist, daß die Versteigerung zu einem späteren Zeitpunkt einen wesentlich geringeren Erlös bringen würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/30a#abs-3 (3) Die einstweilige Einstellung kann auch mit der Maßgabe angeordnet werden, daß sie außer Kraft tritt, wenn der Schuldner die während der Einstellung fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nicht binnen zwei Wochen nach Eintritt der Fälligkeit bewirkt. Wird die Zwangsversteigerung von einem Gläubiger betrieben, dessen Hypothek oder Grundschuld innerhalb der ersten sieben Zehntel des Grundstückswertes steht, so darf das Gericht von einer solchen Anordnung nur insoweit absehen, als dies nach den besonderen Umständen des Falles zur Wiederherstellung einer geordneten wirtschaftlichen Lage des Schuldners geboten und dem Gläubiger unter Berücksichtigung seiner gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere seiner eigenen Zinsverpflichtungen, zuzumuten ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/30a#abs-4 (4) Das Gericht kann ferner anordnen, daß der Schuldner Zahlungen auf Rückstände wiederkehrender Leistungen zu bestimmten Terminen zu bewirken hat.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/30a#abs-5 (5) Das Gericht kann schließlich die einstweilige Einstellung von sonstigen Auflagen mit der Maßgabe abhängig machen, daß die einstweilige Einstellung des Verfahrens bei Nichterfüllung dieser Auflagen außer Kraft tritt.