Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 78
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 9
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Rottweil, 14.06.2023 – 1 T 74/23
- BVerfG, 09.10.2024 – 2 BvR 536/24Stattgebender Kammerbeschluss: Zuschlagserteilung in Zwangsversteigerung verschafft Eigentumsposition iSd Art 14 GG - Art 14 GG gebietet bei Eingriffen in das Eigentumsgrundrecht effektiven Rechtsschutz und ein faires Verfahren - hier: Verletzung von Art 14 Abs 1 S 1 GG durch Aufhebung eines im Rahmen einer Zwangsversteigerung erteilten Zuschlags im BeschwerdeverfahrenZitiert von 3
- BGH, 01.07.2010 – V ZB 94/10Zwangsversteigerungsverfahren: Behandlung eines Verzichts auf EinzelausgeboteZitiert von 11
- BGH, 30.10.2008 – V ZB 41/08Zitiert von 8
- FG Berlin-Brandenburg, 26.02.2015 – 15 K 4320/10Zitiert von 1
- LG Bochum, 14.03.2013 – I-7 T 450/12
Zuletzt entschieden
- BGH, 06.06.2013 – V ZB 7/12Zwangsversteigerungsverfahren: Anmeldung eines Mietrechts ohne Glaubhaftmachung; Ermessen des VollstreckungsgerichtsZitiert von 2
- BGH, 19.11.2009 – V ZB 118/09Zitiert von 4
- LG Aachen, 08.06.2009 – 3 T 47/09Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Vorgänge in dem Termin, die für die Entscheidung über den Zuschlag oder für das Recht eines Beteiligten in Betracht kommen, sind durch das Protokoll festzustellen; bleibt streitig, ob oder für welches Gebot der Zuschlag zu erteilen ist, so ist das Sachverhältnis mit den gestellten Anträgen in das Protokoll aufzunehmen.