Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 77
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Frankfurt am Main, 06.02.2017 – 2-09 T 347/16
- BGH, 07.06.2018 – V ZB 67/17Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens: Ergebnislosigkeit des zweiten Versteigerungstermins
- LG Stuttgart, 02.12.2010 – 10 T 330/10
- BGH, 10.12.1998 – IX ZR 262/97Zitiert von 1
- BGH, 18.10.2007 – V ZB 140/06Zitiert von 2
- BGH, 18.10.2007 – V ZB 75/07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 23.04.2015 – I-12 U 39/14
- BGH, 16.02.2012 – V ZB 48/11Zwangsversteigerungsverfahren: Nachweis der Vertretungsvollmacht des BietersZitiert von 5
- BGH, 26.01.2012 – V ZB 220/11Zwangsversteigerung aus mehreren Beitrittsbeschlüssen: Rücknahme des Versteigerungsantrags für jedes Einzelverfahren bei mehrfacher Bewilligung der einstweiligen Einstellung
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 77 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/77#abs-1 (1) Ist ein Gebot nicht abgegeben oder sind sämtliche Gebote erloschen, so wird das Verfahren einstweilen eingestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/77#abs-2 (2) Bleibt die Versteigerung in einem zweiten Termin gleichfalls ergebnislos, so wird das Verfahren aufgehoben. Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsverwaltung vor, so kann auf Antrag des Gläubigers das Gericht anordnen, daß das Verfahren als Zwangsverwaltung fortgesetzt wird. In einem solchen Fall bleiben die Wirkungen der für die Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme bestehen; die Vorschrift des § 155 Abs. 1 findet jedoch auf die Kosten der Zwangsversteigerung keine Anwendung.