Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 41
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Aurich, 04.12.2023 – 7 T 223/23
- BGH, 16.03.2017 – V ZA 11/17Zwangsversteigerungsverfahren: Versagung des Zuschlags wegen unrichtiger Mitteilung des ZinsanspruchsZitiert von 4
- BGH, 19.12.2024 – V ZB 77/23Anfechtbarkeit der Ablehnung der Vertagung eines bereits anberaumten VersteigerungsterminsZitiert von 2
- BGH, 19.11.2009 – V ZB 118/09Zitiert von 4
- BGH, 13.09.2001 – III ZR 228/00Zitiert von 9
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.09.2012 – 8 A 10236/12
Zuletzt entschieden
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.01.2018 – VfGBbg 81/17
- LG Wuppertal, 15.09.2017 – 16 T 122/17
- OLG Naumburg, 03.09.2015 – 1 U 10/15Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/41#abs-1 (1) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/41#abs-2 (2) Im Laufe der vierten Woche vor dem Termin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/41#abs-3 (3) Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.