Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

ZVG

§ 41

Stand: 10.06.2019

Bund20 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/41#abs-1 (1) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/41#abs-2 (2) Im Laufe der vierten Woche vor dem Termin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/41#abs-3 (3) Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.

§ 40 § 42