Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 6
Stand: 06.07.2022
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 26.06.2025 – V ZB 64/24Bestellung eines Zustellungsvertreters; Ermittlungspflichten des Vollstreckungsgerichts hinsichtlich Aufenthalt des Schuldners
- LG Lübeck, 12.11.2024 – 7 T 453/24
- LG Potsdam, 29.02.2016 – 4 O 360/14Zitiert von 2
- LG Düsseldorf, 12.12.2011 – 25 T 368/11 B. 80 K 63/06 AG Düsseldorf
- BGH, 14.06.2012 – V ZB 182/11Zwangsversteigerungsverfahren: Zustellungen an eine Postfachadresse des Zwangsvollstreckungsschuldners; verfahrensfehlerhafte Bestellung eines ZustellungsvertretersZitiert von 8
- LG Potsdam, 11.03.2014 – 1 T 103/13Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Niedersachsen, 15.04.2024 – 14 PA 58/24Zitiert von 1
- BGH, 10.12.2020 – V ZB 128/19Teilungsversteigerungsverfahren: Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den trotz Prozessfähigkeit des Verfahrensbeteiligten bestellten Prozesspflegers; Nichtigkeitsbeschwerde wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Bestellung des ProzesspflegersZitiert von 6
- BVerfG, 23.03.2018 – 2 BvR 2126/17Nichtannahmebeschluss: Verfassungsbeschwerde wegen fehlender fristgerechter Substantiierung iSv § 92 BVerfGG iVm § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG bereits unzulässig - Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Zu Sorgfaltspflichten bei der Aufgabe von Schriftstücken zur PostZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/6#abs-1 (1) Ist der Aufenthalt desjenigen, welchem zugestellt werden soll, und der Aufenthalt seines Zustellungsbevollmächtigten dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt oder sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung aus sonstigen Gründen (§ 185 der Zivilprozeßordnung) gegeben, so hat das Gericht für denjenigen, welchem zugestellt werden soll, einen Zustellungsvertreter zu bestellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/6#abs-2 (2) Das gleiche gilt, wenn im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post die Postsendung als unbestellbar zurückkommt. Die zurückgekommene Sendung soll dem Zustellungsvertreter ausgehändigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/6#abs-3 (3) Statt der Bestellung eines Vertreters genügt es, wenn die Zustellung für nicht prozeßfähige Personen an das Familien- oder Betreuungsgericht, für juristische Personen oder für Vereine, die als solche klagen und verklagt werden können, an die Aufsichtsbehörde angeordnet wird.