Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 7
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Potsdam, 29.02.2016 – 4 O 360/14Zitiert von 2
- VG Schleswig, 03.07.2018 – 9 A 216/16
- BGH, 26.06.2025 – V ZB 64/24Bestellung eines Zustellungsvertreters; Ermittlungspflichten des Vollstreckungsgerichts hinsichtlich Aufenthalt des Schuldners
- BGH, 14.06.2012 – V ZB 182/11Zwangsversteigerungsverfahren: Zustellungen an eine Postfachadresse des Zwangsvollstreckungsschuldners; verfahrensfehlerhafte Bestellung eines ZustellungsvertretersZitiert von 8
- BGH, 07.10.2010 – V ZB 37/10Zwangsversteigerungsverfahren: Arglistige Vereitelung von ZustellungenZitiert von 7
- LG Lübeck, 12.11.2024 – 7 T 453/24
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/7#abs-1 (1) An den Zustellungsvertreter erfolgen die Zustellungen, solange derjenige, welchem zugestellt werden soll, nicht ermittelt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/7#abs-2 (2) Der Zustellungsvertreter ist zur Ermittlung und Benachrichtigung des Vertretenen verpflichtet. Er kann von diesem eine Vergütung für seine Tätigkeit und Ersatz seiner Auslagen fordern. Über die Vergütung und die Erstattung der Auslagen entscheidet das Vollstreckungsgericht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/7#abs-3 (3) Für die Erstattung der Auslagen haftet der Gläubiger, soweit der Zustellungsvertreter von dem Vertretenen Ersatz nicht zu erlangen vermag; die dem Gläubiger zur Last fallenden Auslagen gehören zu den Kosten der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.