Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 5
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 ZVG →
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- BGH, 16.05.2013 – IX ZR 224/12Zwangsverwaltung: Nutzungsentschädigungsanspruch gegen die eine Wohnung in dem zwangsverwalteten Anwesen als Mieterin nutzende Ehefrau des Schuldners; Wirksamkeit des Mietvertrages gegenüber dem Zwangsverwalter bei unentgeltlicher Nutzung der Wohnung; Fortführung des Hausstandes durch den Schuldner; Umzug des Schuldners und seiner mitwohnenden Angehörigen in eine mietfrei zu überlassende kleinere WohnungZitiert von 6
- AG Frankenthal (Pfalz), 24.03.2025 – 5 K 13/24
- OLG Brandenburg, 24.03.2015 – 3 U 128/11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten bei dem Grundbuchamt gilt auch für das Verfahren des Vollstreckungsgerichts, sofern sie diesem bekannt geworden ist.