Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 26 Gegenstandswert in der Zwangsversteigerung
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 82
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Nach Gewicht
- BGH, 10.12.2020 – V ZB 128/19Teilungsversteigerungsverfahren: Zustellung des Zuschlagsbeschlusses an den trotz Prozessfähigkeit des Verfahrensbeteiligten bestellten Prozesspflegers; Nichtigkeitsbeschwerde wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Bestellung des ProzesspflegersZitiert von 6
- BGH, 02.07.2025 – V ZB 63/23Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren im Fall einer Teilungsversteigerung
- BGH, 20.07.2026 – V ZB 90/25Gegenstandswert für Akteneinsicht eines Bietinteressenten in die Zwangsversteigerungsakte
- BGH, 22.04.2020 – V ZB 135/18Teilungsversteigerungsverfahren: Gegenstandswert für Rechtsanwaltskosten der BeteiligtenZitiert von 2
- BGH, 19.04.2018 – V ZB 93/17Zuschlagsversagungsgrund der Feststellung eines gesonderten geringsten GebotsZitiert von 3
- BGH, 05.06.2014 – V ZB 16/14Zwangsversteigerungssache: Befugnis zur Rechtsbeschwerdeeinlegung gegen den Zuschlagsbeschluss; schwebende Unwirksamkeit der Teilung oder Vereinigung von GrundstückenZitiert von 7
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 26 RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
In der Zwangsversteigerung bestimmt sich der Gegenstandswert
1.
bei der Vertretung des Gläubigers oder eines anderen nach § 9 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung Beteiligten nach dem Wert des dem Gläubiger oder dem Beteiligten zustehenden Rechts; wird das Verfahren wegen einer Teilforderung betrieben, ist der Teilbetrag nur maßgebend, wenn es sich um einen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zu befriedigenden Anspruch handelt; Nebenforderungen sind mitzurechnen; der Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung (§ 66 Absatz 1, § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung), im Verteilungsverfahren der zur Verteilung kommende Erlös, sind maßgebend, wenn sie geringer sind;
2.
bei der Vertretung eines anderen Beteiligten, insbesondere des Schuldners, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung, im Verteilungsverfahren nach dem zur Verteilung kommenden Erlös; bei Miteigentümern oder sonstigen Mitberechtigten ist der Anteil maßgebend;
3.
bei der Vertretung eines Bieters, der nicht Beteiligter ist, nach dem Betrag des höchsten für den Auftraggeber abgegebenen Gebots, wenn ein solches Gebot nicht abgegeben ist, nach dem Wert des Gegenstands der Zwangsversteigerung.