Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 6
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ist der Aufenthalt desjenigen, welchem zugestellt werden soll, und der Aufenthalt seines Zustellungsbevollmächtigten dem Vollstreckungsgericht nicht bekannt oder sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung aus sonstigen Gründen (§ 185 der Zivilprozeßordnung) gegeben, so hat das Gericht für denjenigen, welchem zugestellt werden soll, einen Zustellungsvertreter zu bestellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das gleiche gilt, wenn im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post die Postsendung als unbestellbar zurückkommt. Die zurückgekommene Sendung soll dem Zustellungsvertreter ausgehändigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Statt der Bestellung eines Vertreters genügt es, wenn die Zustellung für nicht prozeßfähige Personen an die Vormundschaftsbehörde, für juristische Personen oder für Vereine, die als solche klagen und verklagt werden können, an die Aufsichtsbehörde angeordnet wird.
Änderungsverlauf
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24.06.2022 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959)
BGBl. 2022 I S. 959
BGBl. 2022 I S. 959 Gesetzgebungsmaterialien
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