Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 53
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 12
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 13.02.1992 – 1 U 46/91
- BGH, 21.05.2003 – IV ZR 452/02Zitiert von 10
- BFH, 12.10.1983 – II R 18/82Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 18.04.2024 – 3 U 109/22
- OLG München, 20.07.2022 – 7 U 6031/20
- BGH, 16.10.2020 – V ZR 98/19Prozesshindernis: Rechtskräftige Entscheidung über denselben Streitgegenstand in einem VorprozessZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.05.2015 – XII ZB 314/14Bewertung des Endvermögens im Zugewinnausgleich: Wegfall des Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs bei Vereinbarung über Alleinnutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden Wohnung und Alleintragung der gemeinsam geschuldeten DarlehensbelastungZitiert von 6
- BGH, 15.03.2011 – V ZB 177/10Prozesskostenhilfe für Teilungsversteigerung: Mutwilligkeit bei voraussichtlich unterbleibender Abgabe eines zulässigen GebotsZitiert von 3
- BGH, 16.12.2009 – XII ZR 124/06Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/53#abs-1 (1) Haftet bei einer Hypothek, die bestehenbleibt, der Schuldner zugleich persönlich, so übernimmt der Ersteher die Schuld in Höhe der Hypothek; die Vorschriften des § 416 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß als Veräußerer im Sinne dieser Vorschriften der Schuldner anzusehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/53#abs-2 (2) Das gleiche gilt, wenn bei einer Grundschuld oder Rentenschuld, die bestehenbleibt, der Schuldner zugleich persönlich haftet, sofern er spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten die gegen ihn bestehende Forderung unter Angabe ihres Betrags und Grundes angemeldet und auf Verlangen des Gerichts oder eines Beteiligten glaubhaft gemacht hat.