Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 38
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/38#abs-1 (1) Die Terminsbestimmung soll die Angabe des Grundbuchblatts, der Größe und des Verkehrswerts des Grundstücks enthalten. Ist in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Abs. 1 oder des § 85a Abs. 1 versagt worden, so soll auch diese Tatsache in der Terminsbestimmung angegeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/38#abs-2 (2) Das Gericht kann Wertgutachten und Abschätzungen in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt machen.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 38 ZVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 19.06.2008 – V ZB 129/07Zitiert von 13
- LG Rostock, 23.01.2014 – 3 T 232/13
- BGH, 30.09.2010 – V ZB 160/09Zwangsversteigerungsverfahren: Fehlerhafte Angaben über das Versteigerungsobjekt in der TerminsbestimmungZitiert von 6
- BFH, 20.06.2016 – X B 167/15Offensichtlich unzulässige Spruchkörperablehnung - Reichweite des Handlungsverbots - Pflicht zur Abgabe einer dienstlichen Äußerung - Eintritt in die Begründetheitsprüfung - ÜberraschungsentscheidungZitiert von 15
- LG Bonn, 24.04.2023 – 6 T 47/23Zitiert von 2
- BGH, 21.05.2026 – V ZB 90/25Datenschutzrechtliche Zulässigkeit der Einsicht in Akten der Zwangsversteigerung ohne Schwärzung
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 09.09.2025 – 14 W 70/25 (Wx)
- LG Coburg, 17.04.2025 – 24 T 7/25
- AG München, 04.09.2023 – 1514 K 105/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.