Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 18
Stand: 10.06.2019
Die Zwangsversteigerung mehrerer Grundstücke kann in demselben Verfahren erfolgen, wenn sie entweder wegen einer Forderung gegen denselben Schuldner oder wegen eines an jedem der Grundstücke bestehenden Rechts oder wegen einer Forderung, für welche die Eigentümer gesamtschuldnerisch haften, betrieben wird.
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Nach Gewicht
- BGH, 22.03.2007 – V ZB 138/06Zitiert von 7
- BGH, 22.03.2007 – V ZB 139/06Zitiert von 3
- BGH, 22.09.2022 – V ZB 2/20Rechtsanwaltsvergütung für die Vertretung des Gläubigers in einem Zwangsversteigerungsverfahren über mehrere Bruchteile eines GrundstücksZitiert von 2
- LG Lübeck, 29.11.2023 – 7 T 471/23
- LG Kaiserslautern, 07.03.2025 – 5 T 26/25
- LG Bonn, 10.06.2013 – 6 T 111/13
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.10.2020 – V ZB 13/20Zwangsversteigerungsverfahren: Inhaltsanforderungen an die Bekanntmachung des Versteigerungstermins für ein im Bruchteilseigentum stehendes GrundstückZitiert von 8
- OLG Brandenburg, 23.06.2020 – 2 U 46/19Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 08.05.2019 – 8 W 398/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 ZVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.