Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 150b
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- FG Baden-Württemberg, 18.07.2007 – 3 K 107/03
- AG Köln, 23.01.2004 – 71 IN 1/04
- BGH, 11.01.2023 – V ZB 23/22(Vergütung des Zwangsverwalters bei der Fortführung eines Gewerbebetriebs)Zitiert von 1
- BGH, 26.04.2018 – IX ZR 238/17Eigenverwaltung: Haftung des vertretungsberechtigten GeschäftsleitersZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/150b#abs-1 (1) Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks ist der Schuldner zum Verwalter zu bestellen. Von seiner Bestellung ist nur abzusehen, wenn er nicht dazu bereit ist oder wenn nach Lage der Verhältnisse eine ordnungsmäßige Führung der Verwaltung durch ihn nicht zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/150b#abs-2 (2) Vor der Bestellung sollen der betreibende Gläubiger und etwaige Beteiligte der in § 150a bezeichneten Art sowie die untere Verwaltungsbehörde gehört werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/150b#abs-3 (3) Ein gemäß § 150a gemachter Vorschlag ist nur für den Fall zu berücksichtigen, daß der Schuldner nicht zum Verwalter bestellt wird.