Gesetze / Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
ZVG§ 123
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/123#abs-1 (1) Soweit auf einen Anspruch, für den auch ein anderes Grundstück haftet, der zugeteilte Betrag nicht gezahlt wird, ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit verteilt werden soll, wenn das Recht auf Befriedigung aus dem zugeteilten Betrag nach Maßgabe der besonderen Vorschriften über die Gesamthypothek erlischt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVG/123#abs-2 (2) Die Zuteilung ist dadurch auszuführen, daß die Forderung gegen den Ersteher unter der entsprechenden Bedingung übertragen wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 123 ZVG →
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